Streitbeteiligung

STREITBEILEGUNG gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem folgenden Link aufrufen können: http://ec.europa.eu/odr

NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN IM B2C-BEREICH VORAUSSICHTLICH AB FEBRUAR 2017

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) wurde am 19.2.2016 verkündet und trat am 1.4.2016 in Kraft, die §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch erst ab dem 1.2.2017. Unternehmer treffen ab diesem Zeitpunkt weitere Informationspflichten.

WAS IST DAS VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU). Das Gesetz soll dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten nicht erst mit dem Gang zu den Gerichten, sondern bereits in außergerichtliche Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen können.

Nach der ADR-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsvertrag neben dem Gerichtsweg auch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stellen. So können private Stellen einen Teil der bisher rein in staatlicher Hand liegenden Gerichtbarkeit übernehmen. Die EU erwartet sich dadurch eine Durchsetzung materieller Verbraucherrechte auch in den Fällen, in denen Verbraucher mit Blick auf den geringen Gegenstandswert und infolge unzureichender Rechtskenntnis, bzw. grundsätzlichen Unbehagens gegenüber staatlichen Gerichten von einer Verfolgung ihrer Rechte absehen. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, seine Rechte in einem außergerichtlichen Verfahren durchzusetzen, welches grundsätzlich einfacher und leichter zugänglich sein soll. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts und der Rechtslage ist zudem meinst nicht von Nöten, weshalb sowohl Kosten als auch Verfahrensdauer gering gehalten werden können. Die Umsetzung der Richtlinien im VSBG beschränkt das ansonsten frei bestimmbare Konfliktbeilegungsverfahren dahingehend, dass Verfahren bei denen einer Partei eine Lösung auferlegt wird wie z.B. das Schiedsgerichtsverfahren oder die Adjudikation ausgeschlossen werden. Vordergründig soll also eine einvernehmliche Streitbeilegung erreicht werden.

Ein Anreiz für die Unternehmen, sich bereit zu erklären, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ergibt sich aus der Verschwiegenheitsverpflichtung des Streitmittlers gemäß § 22 VSBG. Das Prinzip der Vertraulichkeit kann ein großer Vorteil gerade für Unternehmen gegenüber den ansonsten öffentlich zugänglichen Gerichtsverfahren sein. Zeitgleich unterstehen die privaten Stellen staatlichen Qualitätsanforderungen. Auch soll die Unabhängigkeit der privat finanzierten Einrichtungen dadurch sichergestellt werden, dass die Verbraucherverbände an wesentlichen Entscheidungen über die Zuständigkeit, die Verfahrensordnung und die Bestellung der Streitmittler beteiligt werden.

Die Anforderungen an den Streitmittler sind in § 6 VSBG geregelt, insbesondere der § 6 Abs. 2 VSBG fordert Rechtskenntnisse des Mittlers insbesondere im Verbraucherrecht. In der Endfassung vom 03.12.2015 des Bundestages wurde der § 6 Abs. 2 VSBG wie folgt ergänzt: „Der Streitmittler muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein“. Dadurch wurden die Forderungen des Deutschen Richterbundes erfüllt, die höhere berufliche Anforderungen an den Streitmittler gefordert hatten. Der DRB befürchtete andernfalls eine Qualitätseinbuße in der außergerichtlichen Streitschlichtung, wodurch der Verbraucherschutz nicht gestärkt, sondern geschwächte würde. Um darüber hinaus einen Interessenskonflikt von vornherein zu verhindern regelt der § 6 Abs. 3 VSBG, dass der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung weder für ein Unternehmen, noch für Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen gearbeitet haben darf, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben.

FOLGEN FÜR UNTERNEHMER

Der § 36 VSBG beinhaltet die allgemeinen Informationspflichten, die einen Unternehmer (mit mehr als 10 Beschäftigten) gegenüber einem Verbraucher einzuhalten hat, sofern er eine Website oder AGB verwendet. Hierbei muss nach § 36 Abs. 1 VSBG der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollte sich der Unternehmer hierzu bereit erklären, so muss er auf die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Dabei müssen Anschrift und Website der Behörde, sowie eine Erklärung des Unternehmers an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, enthalten sein.

Diese Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden, sofern dieser eine Website unterhält; verwendet der Unternehmer AGB, so müssen diese Informationen auch in diesen enthalten sein. Wir empfehlen daher die Informationen nach § 36 Abs. 2 VSBG in einem eigenen Unterpunkt der AGB aufzuführen. Um den leichten Zugang und die Auffindbarkeit zu garantieren bietet sich darüber hinaus ein gesonderter Hinweis im Footer bzw. eine Verlinkung in die AGB zur entsprechenden Stelle an.

Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 3 VSBG sieht vor, dass Unternehmer nicht betroffen sind von diesen allgemeinen Informationspflichten, die am 31.12 des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Der § 37 Abs. 1 VSBG sieht vor, dass der Unternehmer den Verbraucher auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen hat, wenn eine Streitigkeit zwischen diesen beiden Parteien nicht beigelegt werden konnte. Zeitgleich muss der Unternehmer angeben, ob er bereit oder gar verpflichtet ist, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereits erklärt, so hat er dem Verbraucher mitzuteilen, vor welcher oder welchen Stellen er sich verpflichtet hat. Nach Abs. 2 muss dieser Hinweis in Textform geben werden.

Quelle: https://www.haerting.de/neuigkeit/neue-informationspflichten-fuer-unternehmer-ab-2017